Statuten des Vereins
Wir für Österreich – Lesepatinnen und Lesepaten für das Land
Österreich droht eine verlorene Generation an Migrantenkindern mit den daraus folgenden Konsequenzen für den Sozial- und Wohlfahrtsstaat. Die Situation an zu vielen Volksschulen ist ebenso herausfordernd wie dramatisch.
Der Wortschatz von bereits in Österreich geborenen Kindern aus Migrantenfamilien begrenzt sich in der ersten Volksschulklasse oft auf nicht mehr als auf einige Dutzend Wörter. Perfekt Deutsch zu lernen wäre in den meisten Fällen nur möglich, betont der Direktor einer Volksschule mit 30 Nationen in Graz, wenn neben jedem Kind ein Lehrer oder eine Lehrerin stünde. Eine Anforderung, die weder finanzierbar noch vom aktuell existierenden Arbeitsmarkt erfüllbar ist. Es ist daher eine nationale, ehrenamtliche Kraftanstrengung der Zivilgesellschaft nötig, um eine drohende verlorene Generation zu verhindern und diesen Kindern mehr Chancengerechtigkeit bieten zu können. Eine Chancengerechtigkeit, die ihnen ermöglicht, ihre Fähigkeiten entwickeln zu können und die ebenso eine elementare Voraussetzung für den Erhalt des Sozial- und Wohlfahrtsstaates Österreich ist. Lesepatinnen und Lesepaten könn(t)en einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung dieser Ziele leisten.
1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Wir für Österreich – Lesepatinnen und Lesepaten für das Land“ und hat seinen Sitz in 8010 Graz, Glacisstraße 67.
- Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
2. Zweck
- Der Zweck des Vereins ist es, Lesepatinnen und Lesepaten für Schülerinnen und Schüler zu gewinnen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen.
- Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
- Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
- Bewusstseinskampagnen in Österreichs Medien, verbunden mit dem Aufruf, sich ehrenamtlich als Lesepatin oder Lesepate an Schulen zu engagieren
- Medienauftritte
- Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Bildungsdirektionen und dem Bildungsministerium
- Zusammenarbeit mit Schulen, an denen ein Bedarf an Lesepatinnen und Lesepaten besteht
- Zusammenarbeit mit pensionierten Pädagoginnen und Pädagogen
- Erstellung und Betrieb einer Website, auf der die Anforderungen für den Einsatz als Lesepatin oder Lesepate angeführt sind und auf der sich Interessierte für dieses ehrenamtliche Engagement melden können.
- Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engen Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
4. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen.
- Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags und durch Spenden unterstützen.
- Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
5. Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Präsidium zu beantragen.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Die Aufnahme als Mitglied wird dem Kandidaten bekanntgegeben.
- Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung und Ausschluss.
- Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahrs erfolgen und muss dem Präsidium mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch das Präsidium ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Präsidiums erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
- Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Vereins gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Vereinsschädigend handelt ein Mitglied insbesondere dann, wenn es sich diskriminierend oder rassistisch äußert.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Präsidiumsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Präsidiums ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen.
- Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
- Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Auskünfte über Tätigkeit und Gebarung des Vereins zu verlangen.
- Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Das Stimmrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, wobei jedes ordentliche Mitglied eine Stimme hat. Ebenso stehen das aktive und passive Wahlrecht für das Präsidium nur ordentlichen Mitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet, und sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
8. Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle vier Jahre statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums oder der Mitgliederversammlung statt. Außerdem können mindestens ein Zehntel der Mitglieder und die Rechnungsprüfer die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Verlangens stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung hat das Präsidium vorzunehmen.
- Ist das Präsidium nicht handlungsfähig oder nimmt es seine Aufgabe zur Einberufung der Mitgliederversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
- Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Präsidiumsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat das Präsidium bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige (vorgeschlagene) Tagesordnung zu schicken.
- Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei andere Mitglieder vertreten.
- Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung bei Beginn nicht beschlussfähig, so ist sie jedenfalls nach Verstreichen von 15 Minuten beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Präsidiums;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums sowie die Genehmigung der Kooptierung von Präsidiumsmitgliedern durch das Präsidium und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Präsidiumsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
- Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Das Präsidium ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
11. Der Präsidium
- Das Präsidium ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus drei Personen: aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, der zugleich die Funktion des Obmannes/der Obfrau übernimmt, sowie dem Kassier. Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident. Die Funktionsverteilung innerhalb des Präsidiums obliegt dem Präsidium, das sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
- Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines Mitglieds während seiner Funktionsperiode das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren, wozu jedoch die nachträgliche Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist. Bis zu einer allfälligen Versagung der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung sind die Handlungen solcher Präsidiumsmitglieder jedenfalls gültig. Das kooptierte Mitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen.
- Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen. Der Kurator hat umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre bestellt. Präsidiumsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
- Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter, einberufen. Dies kann schriftlich oder mündlich geschehen und hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen. Zu den nicht öffentlichen Präsidiumssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ein Präsidiumsmitglied kann sich durch ein anderes Präsidiumsmitglied vertreten lassen.
- Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
- Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt.
- Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen. Unzeit liegt vor, wenn dem Verein durch den Rücktritt ein Schaden entstünde.
12. Aufgaben des Präsidiums
- Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins; es führt dessen Geschäfte. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung der Jahresvoranschläge sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren;
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- Führung einer Mitgliederliste;
- Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;
13. Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
- Der Verein wird vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten gemeinsam nach außen vertreten.
- Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Präsidium, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
14. Rechnungsprüfer
- Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses zu prüfen. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden
- Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
15. Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil dem Präsidium eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei das Präsidium, ist es selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert das Präsidium dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
- Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
- Das Schiedsgericht versucht zunächst, den Streitfall zu schlichten. Gelingt das nicht, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen. Kosten werden nicht zugesprochen. Das Schiedsgericht kann jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls zu begründen ist. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16. Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.
- Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.